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Pflichten & Gesetze

Fachlich geprüft von Pascal Kinz, Gebäudeenergieberater (HWK) · Stand 16.09.2026

Nach der Neufassung des Gebäudeenergiegesetzes zum Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) am 29. Juli 2026 sind viele Vorschriften entfallen — aber nicht alle. Was geblieben ist, betrifft vor allem den Betrieb der Anlage, nicht ihren Einbau.

  • Keine 65-Prozent-Pflicht mehr: §§ 71 bis 73 GEG sind im amtlichen Gesetzestext „(weggefallen)“.
  • Kein Austauschzwang und keine 2044-Frist für fossile Kessel.
  • Heizungsprüfung nach § 60b — Frist 30.09.2027 für ältere Anlagen in Gebäuden ab sechs Wohneinheiten.
  • Hydraulischer Abgleich nach § 60c mit raumweiser Heizlastberechnung.
  • 30-Jahre-Regel für Konstanttemperaturkessel — Brennwert- und Niedertemperaturkessel sind ausgenommen.
  • Energieausweis bei Verkauf und Neuvermietung, unverändert.
  • Nachrüstpflichten nach § 35 GEG für bestehende Gebäude (oberste Geschossdecke, Rohrleitungsdämmung).

Die Themen im Einzelnen

Häufige Fragen

Muss ich meine Öl- oder Gasheizung austauschen?

Nein. Funktionierende Anlagen dürfen unabhängig von Alter und Energieträger weiterbetrieben und repariert werden. Die im GEG vorgesehene Stilllegungsfrist bis Ende 2044 ist mit dem GModG entfallen. Bestehen bleibt die 30-Jahre-Regel für Konstanttemperaturkessel.

Welche Frist läuft 2027 ab?

Nach § 60b GModG müssen Heizungsanlagen, die vor dem 1. Oktober 2009 eingebaut wurden und in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen betrieben werden, bis zum 30. September 2027 einer Heizungsprüfung und -optimierung unterzogen werden.