Das umstrittene „Heizungsgesetz“ in seiner bisherigen Form gibt es nicht mehr. Am 10. Juli 2026 hat der Bundestag das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) beschlossen, seit dem 29. Juli 2026 ist es in Kraft. Die 65-Prozent-Pflicht für erneuerbare Energien ist gestrichen — neue Gas- und Ölheizungen sind wieder erlaubt. Das ist aber nur die halbe Wahrheit, und die andere Hälfte kostet Geld.
Eine Einordnung, die Sie sonst nirgends finden: Das GModG ist kein neues Gesetz, sondern eine Neufassung des GEG. Im Gesetzestext trägt es den Titel „Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden“ und steht weiterhin unter derselben Fundstelle. Die zentralen Paragrafen wurden nicht umgeschrieben, sondern gestrichen: §§ 71, 72 und 73 GEG — die Vorschriften zur 65-Prozent-Anforderung — sind im amtlichen Text mit dem Vermerk „(weggefallen)“ versehen. Wer also nach „§ 71 GEG“ sucht, findet eine leere Norm.
Was sich am 29. Juli 2026 geändert hat
GEG (bis 28.07.2026) und GModG (seit 29.07.2026) im Vergleich
| Thema | Bisher (GEG) | Jetzt (GModG) |
|---|---|---|
| Anteil erneuerbarer Energien | 65 % beim Einbau einer neuen Heizung zwingend | keine Vorgabe mehr — freie Wahl der Technologie |
| Neue Gas- oder Ölheizung | praktisch nur mit Biogas-Nachweis möglich | wieder erlaubt, ab 2029 mit Beimischungspflicht |
| Bestehende Heizungen | Stilllegung fossiler Kessel bis Ende 2044 vorgesehen | Frist entfallen — Betrieb und Reparatur unbefristet |
| Beimischung | nicht vorgesehen | „Bio-Treppe“: 10 % ab 2029, steigend bis 60 % ab 2040 |
| Kostenrisiko Vermieter/Mieter | Modernisierungsumlage gedeckelt | Umlage weiter gedeckelt (50 ct/m²), zusätzliche Risiken aus CO₂-Preis, Biogas und Netzentgelten werden geteilt |
| Solarpflicht | Länderrecht | bundesweite Regelung, tritt bis 2030 stufenweise in Kraft — Details noch offen |
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Quelle: Wegfall der §§ 71–73 GEG: amtlicher Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de/geg/. Bio-Treppe, Kostenaufteilung und Solarpflicht: Google AI Overview zum GModG sowie enpal.de (Sekundärquellen, Konkretisierung durch gesondertes Gesetz steht aus). · Stand 16.09.2026
Der Widerspruch, der die meisten Geld kostet
Hier liegt die wichtigste praktische Konsequenz des neuen Gesetzes, und sie steht in kaum einem Ratgeber: Die 65-Prozent-Anforderung ist als Einbaupflicht weggefallen — als Fördervoraussetzung ist sie geblieben.
erneuerbarer Anteil am Wärmebedarf bleibt Bedingung für den KfW-Zuschuss, obwohl das Gesetz ihn nicht mehr verlangt. Wer eine Gasheizung einbaut, darf das — bekommt dafür aber keinen Cent Förderung.
KfW-Programm 458, Fördervoraussetzungen (Stand 21.07.2026)Praktisch heißt das: Das Gesetz erlaubt Ihnen die Gasheizung, der Fördertopf nicht. Bei einem Einfamilienhaus reden wir über bis zu 22.400 Euro Zuschuss, die Sie mit der freien Technologiewahl liegen lassen. Die gesetzliche Freiheit ist also echt — sie ist nur teuer.
Die Bio-Treppe: was Beimischung wirklich bedeutet
Wer ab 2029 eine neue Gas- oder Ölheizung betreibt, muss einen steigenden Anteil klimafreundlicher Brennstoffe nachweisen. Die Stufen:
Beimischungspflicht für neue fossile Heizungen
| Ab | Bio-Anteil | Bedeutung für 20.000 kWh Gasbedarf |
|---|---|---|
| Januar 2029 | 10 % | 2.000 kWh müssen als Biomethan bezogen werden |
| 2030 | 15 % | 3.000 kWh |
| 2035 | 30 % | 6.000 kWh |
| 2040 | 60 % | 12.000 kWh — mehr als die Hälfte des Verbrauchs |
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Quelle: Google AI Overview zum GModG; enpal.de (Sekundärquellen). Die Grüngasquote wird durch ein gesondertes Gesetz konkretisiert — Frist für die Bundesregierung: 01.12.2026. · Stand 16.09.2026
Der Punkt ist nicht der Prozentsatz, sondern der Preis. Biomethan kostet derzeit ein Mehrfaches von Erdgas, und das Angebot ist begrenzt. Wer heute eine Gasheizung mit 20 Jahren Lebensdauer einbaut, schließt eine Wette darauf ab, dass Biomethan bis 2040 bezahlbar wird — bei einem Anteil, der dann über der Hälfte des Verbrauchs liegt.
Was für bestehende Heizungen gilt
- Kein Austauschzwang. Funktionierende Anlagen dürfen unabhängig von Alter und Energieträger weiter betrieben werden.
- Reparatur bleibt erlaubt. Auch an fossilen Kesseln, ohne Umstiegspflicht.
- Die 2044-Frist ist entfallen. Die im GEG vorgesehene Stilllegung fossiler Heizkessel bis Ende 2044 gilt nicht mehr.
- Die 30-Jahre-Regel bleibt relevant: Konstanttemperatur-Kessel, die älter als 30 Jahre sind, dürfen grundsätzlich nicht weiterbetrieben werden. Ausnahmen gelten für Niedertemperatur- und Brennwertkessel sowie für selbstgenutzte Ein- und Zweifamilienhäuser.
Drei Pflichten, die geblieben sind — und die kaum jemand kennt
Weil die Aufmerksamkeit auf der gestrichenen 65-Prozent-Regel liegt, gehen die Betriebspflichten unter, die das Gesetz unverändert enthält. Sie betreffen vor allem Eigentümer von Mehrfamilienhäusern ab sechs Wohneinheiten — und eine Frist läuft bereits.
Fortbestehende Pflichten nach dem GModG
| Paragraf | Pflicht | Frist / Auslöser |
|---|---|---|
| § 60b | Heizungsprüfung und -optimierung: Betriebsparameter, Heizungspumpe, Rohrdämmung und Absenkung der Vorlauftemperatur prüfen | bis 30.09.2027 für Anlagen, die vor dem 01.10.2009 eingebaut wurden; sonst binnen eines Jahres nach Ablauf von 15 Betriebsjahren |
| § 60c | Hydraulischer Abgleich mit raumweiser Heizlastberechnung nach DIN EN 12831-1 und Optimierung der Heizflächen auf niedrige Vorlauftemperatur | nach Einbau einer Heizungsanlage, ab 6 Wohneinheiten |
| § 60a | Betriebsprüfung von Wärmepumpen: hydraulischer Abgleich, Heizkurve, Absenkzeiten, Heizgrenztemperatur, Pumpeneinstellungen | nach einer vollen Heizperiode, spätestens 2 Jahre nach Inbetriebnahme, dann alle 5 Jahre ohne Fernkontrolle |
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Quelle: GModG (Gebäudeenergiegesetz), §§ 60a, 60b, 60c — amtlicher Text auf gesetze-im-internet.de/geg/ · Stand 16.09.2026
Die Bestätigung des hydraulischen Abgleichs muss schriftlich festgehalten werden — mit Einstellwerten, Gebäudeheizlast, eingestellter Erzeugerleistung, raumweiser Heizlast, Auslegungstemperatur und dem Druck im Ausdehnungsgefäß. Mieter können diese Bestätigung verlangen, und sie ist ihnen unverzüglich vorzulegen.
Länder-Sonderwege: das GModG ist nicht überall das letzte Wort
Einzelne Bundesländer haben angekündigt, an strengeren Vorgaben im Wärmebereich festzuhalten — Hamburg etwa. Für Eigentümer bedeutet das: Die bundesweite Wahlfreiheit kann durch Landesrecht oder kommunale Satzungen eingeschränkt sein, besonders bei Neubauten und in Sanierungsgebieten. Prüfen Sie vor dem Heizungskauf die Vorgaben Ihres Landes und Ihrer Gemeinde.
Dazu kommt die kommunale Wärmeplanung. Wenn Ihre Gemeinde ein Wärmenetz in Ihrem Straßenzug plant, ist das die relevantere Information als jede Bundesvorgabe — ein Anschluss, der in drei Jahren kommt, macht jede Einzelheizung zur Zwischenlösung.
Kritik und was noch offen ist
Das Gesetz ist umstritten. Umweltverbände und Oppositionsparteien warnen vor einer „Kostenfalle“: Wer heute fossil baut, binde sich an steigende CO₂-Preise und Netzentgelte. Die Deutsche Umwelthilfe hat eine Verfassungsbeschwerde angekündigt. Für Eigentümer heißt das: Es ist nicht ausgeschlossen, dass Teile des GModG nachträglich geändert werden.
- Die Grüngasquote muss die Bundesregierung bis zum 01.12.2026 in einem gesonderten Gesetz konkretisieren.
- Die bundesweite Solarpflicht soll bis 2030 stufenweise greifen — welche Gebäudetypen betroffen sind, ist noch nicht abschließend geregelt.
- Die Verfassungsbeschwerde der Deutschen Umwelthilfe ist anhängig.
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Häufige Fragen
Gilt das Heizungsgesetz noch?
Nein. Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) wurde am 10. Juli 2026 vom Bundestag durch das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) ersetzt, das seit dem 29. Juli 2026 in Kraft ist. Die 65-Prozent-Pflicht für erneuerbare Energien beim Heizungseinbau ist damit gestrichen.
Darf ich wieder eine Gasheizung einbauen?
Ja. Seit Inkrafttreten des GModG gibt es keine gesetzliche Vorgabe mehr zum Anteil erneuerbarer Energien. Ab 2029 gilt für neue Gas- und Ölheizungen allerdings die Bio-Treppe mit einer Beimischungspflicht von zunächst 10 %, die bis 2040 auf 60 % steigt. Und: Für eine Gasheizung gibt es keine KfW-Förderung, weil die 65-Prozent-Anforderung als Fördervoraussetzung bestehen bleibt.
Muss ich meine alte Heizung austauschen?
Funktionierende Heizungen dürfen unbefristet weiterbetrieben und repariert werden; die im GEG vorgesehene Stilllegungsfrist bis 2044 ist entfallen. Bestehen bleibt die 30-Jahre-Regel für Konstanttemperaturkessel — Niedertemperatur- und Brennwertkessel sowie selbstgenutzte Ein- und Zweifamilienhäuser sind davon ausgenommen.
Was ist die Bio-Treppe?
Die Bio-Treppe verpflichtet Betreiber neuer fossiler Heizungen ab 2029 zur stufenweisen Beimischung klimafreundlicher Brennstoffe: 10 % ab 2029, 15 % ab 2030, 30 % ab 2035 und 60 % ab 2040. Da Biomethan deutlich teurer als Erdgas ist, ist das ein offenes Kostenrisiko über die Lebensdauer der Anlage.
Wird die Wärmepumpe noch gefördert?
Ja. Die KfW fördert den Heizungstausch weiterhin über das Programm 458 mit 30 % Grundförderung plus Boni. Die Bedingungen wurden zum 21. Juli 2026 angepasst; der Effizienzbonus für natürliche Kältemittel ist entfallen. Ab 2028 sind natürliche Kältemittel Voraussetzung für die Förderfähigkeit.
Muss ich meine Heizung prüfen lassen?
Für Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen gilt § 60b GModG: Heizungsanlagen, die vor dem 1. Oktober 2009 eingebaut wurden, müssen bis zum 30. September 2027 einer Heizungsprüfung und -optimierung unterzogen werden. Jüngere Anlagen innerhalb eines Jahres nach Ablauf von 15 Betriebsjahren. Geprüft werden Betriebsparameter, Heizungspumpe, Rohrdämmung und Möglichkeiten zur Absenkung der Vorlauftemperatur.
Ist § 71 GEG noch gültig?
Nein. Die §§ 71, 72 und 73 GEG, die die 65-Prozent-Anforderung an neue Heizungen regelten, sind im amtlichen Gesetzestext mit dem Vermerk „(weggefallen)“ versehen. Das Gesetz selbst besteht als Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) unter derselben Fundstelle weiter — es wurde neu gefasst, nicht aufgehoben.
Gibt es eine Solarpflicht?
Das GModG sieht eine bundesweite Solarpflicht vor, die bis 2030 stufenweise in Kraft treten soll. Welche Gebäudetypen konkret betroffen sind, wird derzeit noch geregelt. Unabhängig davon bestehen in mehreren Bundesländern bereits landesrechtliche Solarpflichten.