Einen Energieausweis „beantragt“ man nicht bei einer Behörde — man beauftragt eine ausstellungsberechtigte Person. Das ist der erste Punkt, an dem viele Angebote im Netz unklar bleiben: Wer hinter dem Formular steht und ob diese Person überhaupt unterschreiben darf, steht oft nirgends. Diese Seite zeigt den Ablauf, die Unterlagen und die gesetzlichen Anforderungen an den Aussteller — mit den Fundstellen.
In fünf Schritten zum Ausweis
- ('Art klären', 'Zuerst feststellen, ob Sie wählen dürfen. Bei Wohngebäuden mit weniger als fünf Wohnungen und Bauantrag vor dem 1. November 1977 ist der Bedarfsausweis vorgeschrieben (§ 80 Abs. 3 Satz 2 GModG). Details unter Bedarf oder Verbrauch.')
- ('Unterlagen zusammenstellen', 'Für den Verbrauchsausweis die Heizkostenabrechnungen über 36 zusammenhängende Monate, deren jüngste Periode höchstens 18 Monate zurückliegt (§ 82 Abs. 4 GModG). Für den Bedarfsausweis Baupläne, Angaben zu Dämmung, Fenstern und Heizung.')
- ('Aussteller beauftragen', 'Nur die in § 88 GModG genannten Personen dürfen unterschreiben. Fragen Sie vor der Beauftragung, auf welcher Grundlage die Berechtigung besteht — seriöse Aussteller nennen sie ohne Zögern.')
- ('Daten erfassen', 'Beim Verbrauchsausweis reicht das Einreichen der Unterlagen. Beim Bedarfsausweis folgt eine Begehung oder ein Aufmaß; ohne Baupläne müssen Bauteilaufbauten ermittelt werden.')
- ('Ausweis erhalten und verwenden', 'Sie bekommen den Ausweis mit Registriernummer. Ab dann gilt die Vorlagepflicht: spätestens bei der Besichtigung zeigen, nach Vertragsabschluss übergeben (§ 80 Abs. 4 GModG).')
Der Zeitbedarf ist überschaubar: Ein Verbrauchsausweis ist oft in zwei bis fünf Werktagen fertig, ein Bedarfsausweis in ein bis drei Wochen — abhängig davon, wie schnell ein Begehungstermin zustande kommt.
Wer einen Energieausweis ausstellen darf
§ 88 Abs. 1 GModG zählt die berechtigten Personengruppen abschließend auf. Entscheidend ist: Bei den Nummern 2 bis 4 genügt die Grundberufung nicht allein — zusätzlich muss eine Voraussetzung aus Absatz 2 erfüllt sein.
Ausstellungsberechtigung nach § 88 GModG
| Gruppe | Grundlage | Zusatz nach Abs. 2 nötig? |
|---|---|---|
| Nachweisberechtigte nach Landesbauordnung | § 88 Abs. 1 Nr. 1 | nein |
| Hochschulabschluss Architektur, Bauingenieurwesen, TGA, Physik, Bauphysik, Maschinenbau, Elektrotechnik | § 88 Abs. 1 Nr. 2 | ja |
| Handwerk: Bau-, Ausbau-, anlagentechnisches Gewerbe und Schornsteinfegerhandwerk | § 88 Abs. 1 Nr. 3 a | ja |
| Staatlich anerkannte oder geprüfte Techniker mit passendem Ausbildungsschwerpunkt | § 88 Abs. 1 Nr. 4 | ja |
| Berechtigte zur Erfüllungserklärung nach Landesrecht | § 88 Abs. 1 Nr. 5 | nein |
| Bestandene BAFA-Qualifikationsprüfung Energieberatung | § 88 Abs. 5 | nein |
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Quelle: Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) § 88, gesetze-im-internet.de/geg · Stand 19.09.2026
Die Voraussetzung nach Absatz 2 ist wahlweise: ein Ausbildungsschwerpunkt im energiesparenden Bauen oder mindestens zwei Jahre Berufserfahrung in bau- beziehungsweise anlagentechnischen Bereichen des Hochbaus, oder eine erfolgreiche Schulung nach Anlage 11, oder eine öffentliche Bestellung als vereidigter Sachverständiger.
Kann der Schornsteinfeger einen Energieausweis ausstellen?
Diese Frage wird häufig gestellt und meist falsch beantwortet — mal pauschal mit Ja, mal pauschal mit Nein. Richtig ist: Das Schornsteinfegerhandwerk ist in § 88 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a ausdrücklich genannt. Wer die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt, gehört zur berechtigten Gruppe.
Allein genügt das aber nicht. Es muss zusätzlich eine Voraussetzung nach Absatz 2 hinzukommen — in der Praxis meist die Schulung im energiesparenden Bauen nach Anlage 11 oder zwei Jahre einschlägige Berufserfahrung. Ein Schornsteinfegermeister mit dieser Qualifikation darf ausstellen, einer ohne nicht.
Online-Angebote: worauf zu achten ist
Ein Energieausweis für 39 Euro ist rechtlich nicht ausgeschlossen — die Datenerhebung darf beim Verbrauchsausweis über Formulare laufen. Problematisch wird es an anderen Stellen:
- Wer unterschreibt? Name und Berechtigungsgrundlage des Ausstellers müssen erkennbar sein. Steht dort nur ein Firmenname, fragen Sie nach.
- Wird die Art geprüft? Ein seriöses Formular fragt nach Wohnungszahl und Bauantragsdatum — sonst kann es die Pflicht zum Bedarfsausweis gar nicht erkennen.
- Werden die Datenanforderungen eingehalten? 36 Monate, jüngste Periode höchstens 18 Monate alt, Leerstände berücksichtigt. Ein Anbieter, der zwei Jahresrechnungen genügen lässt, arbeitet nicht nach § 82 Abs. 4.
- Ist die Registriernummer enthalten? Jeder Ausweis wird beim DIBt registriert; ohne Nummer ist er unvollständig.
- Was passiert bei Rückfragen? Bei einem Bedarfsausweis für ein Haus ohne Baupläne ist eine reine Ferndiagnose kaum sauber möglich.
Was der Ausweis nicht leistet
Der Energieausweis enthält zwar Modernisierungsempfehlungen, aber sie sind knapp und standardisiert. Für eine Sanierungsentscheidung reichen sie nicht: Es fehlen Reihenfolge, Kosten, Einsparung und der Bezug zur Förderung. Dafür ist der individuelle Sanierungsfahrplan gedacht — er wird mit 50 Prozent gefördert, während der Energieausweis gar nicht gefördert wird.
Wer ohnehin beides braucht, beauftragt es bei derselben Person. Die Gebäudedaten werden dann nur einmal erhoben, was deutlich günstiger ist als zwei getrennte Aufträge.
Häufige Fragen
Wie beantrage ich einen Energieausweis?
Nicht bei einer Behörde, sondern durch Beauftragung einer ausstellungsberechtigten Person nach § 88 GModG. Sie klären zuerst, ob Bedarfs- oder Verbrauchsausweis zulässig ist, stellen die Unterlagen zusammen und beauftragen den Aussteller. Ein Verbrauchsausweis ist oft in wenigen Werktagen fertig, ein Bedarfsausweis in ein bis drei Wochen.
Kann der Schornsteinfeger einen Energieausweis ausstellen?
Ja, wenn zwei Bedingungen zusammenkommen. Das Schornsteinfegerhandwerk ist in § 88 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a GModG ausdrücklich genannt. Zusätzlich muss eine Voraussetzung nach § 88 Abs. 2 erfüllt sein — in der Regel eine Schulung im energiesparenden Bauen nach Anlage 11 oder mindestens zwei Jahre einschlägige Berufserfahrung. Ohne diesen Zusatz besteht keine Berechtigung.
Wie viel kostet ein Energieausweis?
Ein Verbrauchsausweis liegt bei 80 bis 150 Euro, ein Bedarfsausweis bei 300 bis 500 Euro für ein Einfamilienhaus. Bei Mehrfamilienhäusern steigt der Preis mit der Zahl der Wohneinheiten. Eine Förderung gibt es für den Energieausweis nicht.
Ist ein Energieausweis fürs Haus Pflicht?
Nicht dauerhaft, sondern anlassbezogen: bei Neubau, nach größeren Änderungen mit Neuberechnung sowie bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung oder Leasing (§ 80 GModG). Wer selbst wohnt und nichts verändert, braucht keinen.
Welche Unterlagen brauche ich?
Für den Verbrauchsausweis Heizkostenabrechnungen über 36 zusammenhängende Monate, deren jüngste Abrechnungsperiode höchstens 18 Monate zurückliegt, dazu Wohnfläche, Wohnungszahl und Angaben zu Leerständen. Für den Bedarfsausweis Baupläne, Angaben zu Dämmung, Fenstern und Heizungsanlage sowie zu früheren Sanierungen.
Wie lange dauert die Ausstellung?
Ein Verbrauchsausweis meist zwei bis fünf Werktage nach Eingang der vollständigen Unterlagen. Ein Bedarfsausweis ein bis drei Wochen, weil eine Begehung oder ein Aufmaß nötig ist.
Sind Online-Energieausweise gültig?
Sie können gültig sein, wenn eine berechtigte Person ausstellt und die gesetzlichen Datenanforderungen eingehalten werden. Prüfen Sie, wer namentlich unterschreibt, ob nach Wohnungszahl und Bauantragsdatum gefragt wird und ob eine Registriernummer vergeben wird. Ein Ausweis von einer nicht berechtigten Person erfüllt die Vorlagepflicht nicht.
Darf jeder Energieberater jeden Ausweis ausstellen?
Nein. Wurde die zugrunde liegende Schulung auf Wohngebäude beschränkt, darf die Person nur Ausweise für Wohngebäude ausstellen (§ 88 Abs. 3 GModG). Bei Nichtwohngebäuden und gemischt genutzten Objekten sollten Sie das vorab klären.